| Satzung des Bürgervereins Oststadt e.V. |
(Stand: 2026)
- 1 Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein, gegründet 1896, führt den Namen „Bürgerverein Oststadt e.V.“. Sitz ist Karlsruhe in Baden. Anschrift des Vereins ist jeweils die Wohnungs- bzw. Geschäftsadresse des/der Vorsitzenden. Der Wirkungskreis des Bürgervereins deckt sich mit dem im offiziellen Stadtplan der Stadt Karlsruhe ausgewiesenen Stadtteil „Oststadt“.
- 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bevölkerung der Oststadt im Hinblick auf:
- die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO),
- die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO),
- die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO),
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO),
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO),
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO),
- die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO),
- die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- das Einbringen von Ideen und Anregungen zur Weiterentwicklung der Oststadt,
- Interessenvertretung der Bevölkerung der Oststadt gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Parteien und anderen öffentlichen Dienststellen zu Themen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung,
- Unterrichtung der Einwohnerschaft über Zukunftsentwicklung, Gegenwart und Geschichte der Oststadt,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und des Zusammenhalts der Einwohnerschaft der Oststadt,
- Durchführung kultureller Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann seine Mittel i.S.d. § 58 Nr.2 AO für nachstehende gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden:
- Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen,
- Jugendpflege und Jugendfürsorge,
- Förderung des Sports,
- Altenpflege und Altenbetreuung,
- Förderung des Tierschutzes,
- Behindertenfürsorge,
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Förderung von Kulturwerten, der Kunst, der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Die vorstehende Reihenfolge gibt keine Wertigkeit der Zwecke wieder.
- 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen können für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß § 3 Nr.26a EStG geleistet werden.
- 5 Mitgliedschaft
- a) Mitglied werden können natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Wirkungsbereich in der Oststadt bzw. mit besonderer Verbindung zur Oststadt. Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- b) Jedes Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung diese Satzung als für sich verbindlich an.
- c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- d) Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens drei Monate vor Jahresabschluss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
- e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt oder eigenmächtig (d.h. ohne Zustimmung des Vorstands) Handlungen zum Schaden des Vereins vornimmt. Auch kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, die mit ihrem Jahresbeitrag über den jeweiligen Jahreswechsel hinaus trotz Mahnung im Rückstand sind.
- 6 Organe des Vereins
- a) Der Vorstand
- b) Die Mitgliederversammlung
- 7 Der Vorstand
- a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus sechs Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern und bis zu sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Funktionsträgerschaft im Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden plus Stellvertretung
– dem Schriftführer / der Schriftführerin plus Stellvertretung
– dem Kassierer / der Kassiererin plus Stellvertretung - b) Der/die Vorsitzende und die Stellvertretung vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen und innen. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Verantwortung für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Um einen reibungslosen Vereinsbetrieb zu gewährleisten, kann der/die Vorsitzende bzw. die Stellvertretung Rechtsgeschäfte bis 200 Euro vornehmen. Diese sind in der jeweils nächsten Vorstandsitzung offen zu legen und zu begründen.
- c) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder in geheimer Wahl oder durch Akklamation, auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Ablauf dieser Legislaturperiode bleiben sie bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
- d) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Monate, vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer wenigstens dreitägigen Frist schriftlich oder in anderer Form einzuberufen.
- e) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Hierbei gelten online zugeschaltete Vorstandsmitglieder ebenfalls als anwesend. Für alle Beschlüsse gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- f) Über das Ergebnis einer Vorstandssitzung und aller darin gefassten Beschlüsse ist grundsätzlich ein Protokoll anzufertigen, welches vom/von der Vorsitzenden per Unterschrift zu bestätigen und vom Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
- g) Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
- 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Mitgliederversammlungen sind:
- a) die ordentliche Mitgliederversammlung,
- b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
- 8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet (bevorzugt) im ersten Kalenderhalbjahr statt. Auf ihre Tagesordnung ist zu setzen: Abgabe des Geschäfts- und Kassenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres, Bericht der Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes (bei Fälligkeit), Wahl der zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer (bei Fälligkeit), ein nach Möglichkeit aufzustellendes Programm für das laufende und kommende Geschäftsjahr, Erledigung gestellter Anträge, Verschiedenes.
- 8.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn schwerwiegende Anliegen zur Beschlussfassung vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- 8.3. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muss jeweils unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist schriftlich (per Brief oder E-Mail) erfolgen, wobei die Tagesordnung angegeben sein muss. Es genügt auch die Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt, wenn dessen rechtzeitige Verteilung gewährleistet ist. Zur Abstimmung vorgesehene Beschlusstexte müssen spätestens drei Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung für alle Mitglieder zugänglich sein.
Die Leitung der Versammlung liegt beim/bei der Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Sitzungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten, bei Abstimmungen sind die exakten Stimmenzahlen anzugeben. Das Protokoll ist durch die Unterschrift des/der Vorsitzenden verbindlich und kann von jedem stimmberechtigten Mitglied eingesehen werden
- 8.4. Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (natürliche oder juristische Person) nur eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.
- 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Kasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Der Kassierer / die Kassiererin bzw. die Stellvertretung gibt dem/der jeweiligen Vorsitzenden oder der Stellvertretung auf Verlangen Einblick in den aktuellen Stand der Vereinsbuchhaltung. Alle laufenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
- 10 Satzungsänderung
Über die Änderung oder Ergänzung dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Änderung der Satzung beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2026,
am 17. Sept. 2026
