Satzung

Satzung des Bürgervereins der Oststadt e.V. (Stand: 2011 )

§ Name, Sitz und Wirkungskreis

Der Verein führt den Namen Bürgerverein der Oststadt e.V. gegründet 1896. Sitz ist Karlsruhe in Baden. Anschrift des Vereins ist jeweils die Wohnung des 1. Vorsitzenden, wo sich auch die Geschäftsstelle befindet. Unter Oststadt ist zu verstehen: Der gesamte Stadtteil östlich des Durlacher Tores, ausgenommen die Stadtteile Rintheim, Hagsfeld, Waldstadt und Durlach.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bevölkerung der Oststadt im Hinblick auf

  • die Förderung der Jugendhilfe
  • die Förderung von Senioren
  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
  • die Förderung der Heimat- und Denkmalpflege
  • die Förderung der Kultur
  • die Förderung der Volksbildung
  • Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • das Einbringen von Ideen und Anregungen zur Weiterentwicklung des Stadtteiles Oststadt
  • Interessenvertretung der Bevölkerung der Oststadt gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Parteien und anderen öffentlichen Dienststellen zu Themen im Sinne des § 2 Abs.1 dieser Satzung
  • Unterrichtung der Einwohner über Zukunftsentwicklung, Gegenwart und Geschichte des Stadtteiles Oststadt
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und des Zusammenhalts der Einwohner des Stadtteils Oststadt
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen
  • Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein kann seine Mittel i.S.d. § 58 Nr.2 AO für nachstehende gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden:

  • Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen
  • Jugendpflege und Jugendfürsorge
  • Förderung des Sports
  • Altenpflege und Altenbetreuung
  • Förderung des Tierschutzes
  • Behindertenfürsorge
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Förderung von Kulturwerten, der Kunst, der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  • Die vorstehende Reihenfolge gibt keine Wertigkeit der Zwecke wieder.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen können für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß § 3 Nr.26a EStG geleistet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  • a) Mitglied kann jede/r unbescholtene Bürger und Bürgerin werden. Auch können bereits bestehende sonstige Vereine der Oststadt dem Bürgerverein als kooperatives Mitglied beitreten. Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • b) Jedes Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung diese Satzung als für sich verbindlich an.
  • c)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • d) Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens drei Monate vor Jahresabschluss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  • e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist oder gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt, ferner wenn ein Mitglied im Namen des Vereins irgendwelche Handlungen vornimmt, ohne vom Vorstand dazu beauftragt zu sein. Auch kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, die mit zwei oder mehr Vierteljahresbeiträgen im Rückstand sind. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Auszuschließenden durch Einschreibebrief mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

  • a) Der Gesamtvorstand.
  • b) Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  • a) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und ihren Stellvertretern sowie sechs Beisitzern.
  • b) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen und innen.
  • c) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder in geheimer Wahl, oder durch Akklamation auf unbestimmte Dauer im Sinne des § 27 BGB gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • d) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Monate vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer wenigstens dreitägigen Frist schriftlich oder auch mündlich einzuberufen
  • e) Beschlussfähig ist der Vorstand nur, wenn mindestens sieben Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Für alle Beschlüsse gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • f) Ein Protokoll ist über das Ergebnis der Vorstandssitzung anzufertigen, welches durch die Unterschrift des Vorsitzenden genehmigt werden muss, nachdem es vorher der Versammlung verlesen wurde.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Mitgliederversammlungen sind:

  • a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
  • b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr jedes zweiten Geschäftsjahres statt. Auf ihre Tagesordnung ist zu setzen: Abgabe des Geschäftsberichtes, Bericht der Kassenprüfer, Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl der zwei Kassenprüfer, ein nach Möglichkeit aufzustellendes Programm für das laufende Geschäftsjahr, Erledigung gestellter Anträge, Verschiedenes.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muss jeweils unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Frist schriftlich erfolgen. Es genügt auch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Oststadtbürgervereins, wobei die Tagesordnung angegeben sein muss.

Die Leitung der Versammlung liegt beim Vorsitzenden oder seinem Vertreter.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Verhandlungsergebnis ist schriftlich festzuhalten, bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis anzugeben. Das Protokoll kann von jedem stimmberechtigten Mitglied eingesehen werden und ist durch die Unterschrift des 1.Vorsitzenden verbindlich.

§ 9 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.

§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Kasse ist jährlich durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vereinskasse ohne vorherige Anmeldung zu überprüfen. Der Kassierer oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, dem jeweiligen 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in der Zeit vom 1. bis 6. eines jeden Monats das Kassenbuch mit den Belegen zur Prüfung bereitzustellen. Alle laufenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
In Sonderfällen kann der Vorsitzende über die Vereinsgelder bis zu 200 Euro verfügen. Dies gilt im Innenverhältnis nur für Sonderfälle.

§ 11 Satzungsänderung

Über die Änderung oder Ergänzung dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Zweidrittelmehrheit einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung
am 7. April 2011